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Auftragsvergaben

Bei Vergaben nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, (VOB/A) hat der Auftraggeber in geeigneter Weise über die Zuschlagserteilung zu informieren, wenn bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb der Auftragswert 25.000,00 € oder bei Freihändigen Vergaben der Auftragswert 15.000,00 € übersteigt – § 20 Abs. 3 VOB/A. Diese Informationen werden sechs Monate vorgehalten.

Bei Vergaben nach der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) ist ab einem Auftragswert von 25.000,00 € nach Zuschlagserteilung über die Vergabe zu informieren – § 30 Abs. 1 UVgO. Diese Informationen werden drei Monate vorgehalten.

Nachstehend wird über die entsprechenden Zuschlagserteilungen informiert – der bestehenden Informationspflicht ist entsprechend Rechnung getragen.

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Informationen, Erläuterungen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Website www.de-mail.de des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Über Ihre konkreten Möglichkeiten, De-Mail für die Kommunikation mit Unternehmen und Behörden zu nutzen, informiert Sie www.de-mail.info.