Auftragsvergaben
Bei Vergaben nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, (VOB/A) hat der Auftraggeber in geeigneter Weise über die Zuschlagserteilung zu informieren, wenn bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb der Auftragswert 25.000,00 € oder bei Freihändigen Vergaben der Auftragswert 15.000,00 € übersteigt – § 20 Abs. 3 VOB/A. Diese Informationen werden sechs Monate vorgehalten.
Bei Vergaben nach der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) ist ab einem Auftragswert von 25.000,00 € nach Zuschlagserteilung über die Vergabe zu informieren – § 30 Abs. 1 UVgO. Diese Informationen werden drei Monate vorgehalten.
Nachstehend wird über die entsprechenden Zuschlagserteilungen informiert – der bestehenden Informationspflicht ist entsprechend Rechnung getragen.