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Lärmaktionsplanung gemäß § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetz der Gemeinde Hoffeld

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) setzt insbesondere mit den §§ 47a bis 47f die „Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG“ der Europäischen Union in nationales Recht um.

Hiervon betroffen sind jedoch ausschließlich:

  • Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Fzg. im Jahr bzw. 8.220 Fzg. am Tag,
  • Ballungsräume (in SH nur Kiel und Lübeck),
  • Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Züge im Jahr und
  • Großflughäfen.

Gemäß § 47e sind trotzdem die jeweiligen Gemeinden zuständig für die Aufstellung von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen für ihr Gebiet. Dieses Verfahren geht nun bereits in die sog. „vierte Runde“. Die Gemeinden sind aufgefordert, entsprechend zu handeln.

Die betroffenen Gemeinden des Amtes Bordesholm haben ihre jeweils bestehenden Lärmaktionspläne anhand der aktuellen Lärmkarten überprüft und in den Gemeindevertretungen jeweils eine Anpassung derselbigen beschlossen. Mit den Lärmaktionsplänen sollen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Gemeint sind damit belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die gemäß § 47b Satz 1 Nr. 1 BImSchG als Umgebungslärm bezeichnet werden.

Der Entwurf der Gemeinde Hoffeld sowie die Auslegungsbekanntmachung nebst Anlagen sind hier entsprechend einsehbar. 

Festzustellen bleibt abschließend, dass Lärmschutzmaßnahmen durch die Gemeinde kaum umsetzbar sind, da sie einerseits nicht Trägerin der Straßenbaulast ist und zum anderen nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt.

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