Allgemeine Informationen zur Kindertagespflege
Die Kindertagespflege ist eine gesetzlich anerkannte und geschützte Betreuungsform im familiennahen Umfeld. Sie ist gleichrangig zum Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsauftrag einer Kindertageseinrichtung.
Grundsätzlich ist Kindertagespflege in 3 Formen möglich:
Das Kind kann entweder
a) im Haushalt der Tagespflegeperson oder
b) im Haushalt der Eltern oder
c) in anderen geeigneten, eigenen Räumen betreut werden.
Für die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson benötigt die Person eine sogenannte Pflegeerlaubnis. Diese wird durch das zuständige Jugendamt nach sorgfältiger Überprüfung der entsprechenden Person auf persönliche Eignung (z.B. polizeiliches Führungszeugnis), Qualifikation, der genutzten Räumlichkeiten und der direkten Arbeit mit dem Kind (durch Hausbesuche o.ä.) erteilt.
Wie bei den Kitas ist eine kontinuierliche Weiterbildung in der Pädagogik ebenso vorgeschrieben, wie die regelmäßige Teilnahme an Erste-Hilfe-Kursen für Säuglinge.
Pro Kindertagespflegeperson dürfen in der Regel höchstens 5 Kinder gleichzeitig betreut werden. Auch für den Bereich der Kindertagespflege sind Schließtage analog der Kitas (30 Tage im Jahr) vorgesehen. Diese werden von den Tagespflegepersonen jedoch individuell festgelegt und im Betreuungsvertrag vereinbart. Die genauen Schließtage finden Sie entweder im KitaPortal (falls die Tagespflegeperson dort freiwillig angemeldet ist), ansonsten in jedem Fall auf persönliche Nachfrage hin.