Kindertageseinrichtungen im Amt
Das System der Kindertageseinrichtungen bietet gut ausgebaute und verlässliche Strukturen in einer institutionell angelegten Einrichtung. Grundlage für die pädagogische Arbeit in den Einrichtungen bieten die geltenden Standards im jeweiligen Landesrecht. Für Schleswig-Holstein besteht das „Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – kurz: KitaG) und regelt den einzuhaltenden pädagogischen Qualitätsrahmen.
Pädagogische Fachkräfte (Erzieher/innen, Sozialpädagoginnen und -pädagogen und sozialpädagogische Assistenzen) betreuen die Kinder in den kindgerecht und altersangemessen gestalteten Räumen der Einrichtung. Das pädagogische Personal hat sich regelmäßig in den pädagogischen Themenbereichen fortzubilden.
Im Kalenderjahr ist eine hohe Verlässlichkeit der Betreuung vorgesehen. Die Kitas haben an höchstens 20 Tagen (bei weniger als 3 Regelgruppen: 30 Tage) geschlossen („Schließzeit“), zusätzlich zu den gesetzlichen Feiertagen. Die Schließzeiten werden im Vorjahr, gemeinsam mit den Eltern, festgelegt und mitgeteilt.
Für die Nutzung des Betreuungsplatzes in einer Kita werden Elternbeiträge zur teilweisen Refinanzierung erhoben. Diese unterscheiden sich in Schleswig-Holstein nicht und sind durch das KitaG mit einem Beitragsdeckel versehen (d.h. es gibt einen Maximalbetrag an Beiträgen).